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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 08/2020

BLS Baustoff Logistik Südwest GmbH & Co. KG (kurz: BLS)

Allen unseren Aufträgen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – siehe folgend, sowie die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017  -ADSp 2017 – zugrunde.

Die vorgenannten AGBs können Sie in der Folge am Seitenende als PDF-Dokument herunterladen.

I. Allgemeines

1. AGB, ADSp, Logistik-AGB
Wir arbeiten ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweils aktuellsten Fassung, und soweit die vorgenannten Bedingungen für logistische Leistungen nicht gelten, auf Grundlage der Logistik-AGB in der jeweils neuesten Fassung, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.

Die ADSp gelten ergänzend und konkretisierend zu diesen AGB. Sollte sich zwischen den einzelnen Bedingungen ein Widerspruch ergeben, ist das folgende Rangverhältnis zu beachten:
(1)AGB
(2) ADSp

2. Soweit zwingende gesetzliche nationale oder internationale Vorschriften (z.B. HGB, CMR) entgegenstehen, finden diese AGB und die in Bezug genommen jeweils einschlägigen Bedingungen keine Anwendung.

3. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende Abreden oder abweichende AGB des Auftraggebers gelten nur, wenn sie im Einzelfall in Textform vereinbart wurden. Dies gilt auch dann, wenn wir entgegenstehenden AGB nicht ausdrücklich widersprechen und/oder sie diese Bestimmungen lediglich ergänzen.

4. Diese AGB sowie die in Bezug genommenen Regelungswerke ADSp, Logistik-AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass in jedem Einzelfall erneut auf sie hingewiesen werden muss.

II. Vertragsschluss, Kündigung

1. Unsere Angebote sind unverbindlich und durch uns im Hinblick auf den Vertragsschluss abgegebene Erklärungen nur in Textform wirksam. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden ebenfalls nur dann wirksam, wenn eine Bestätigung in Textform vorliegt.

2. Mit der Abgabe eines Auftrages gegenüber BLS erklärt der Auftraggeber die Kenntnisnahme dieser AGB und der in Bezug genommenen Bedingungen sowie sein Einverständnis mit diesen.

3. Abweichend von § 415 HGB hat uns der Auftraggeber bei Kündigung des Vertragsverhältnisses innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem vereinbarten Verladezeitpunkt eine Entschädigung in Höhe von 90 % der vertraglich geschuldeten Vergütung zuzüglich der von uns im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss getätigten Aufwendungen zu zahlen, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass ein Schaden beziehungsweise eine Aufwendung nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Für den Fall, dass die uns tatsächlich entstandenen Kosten für getätigte Aufwendungen und die eingetretenen Schäden diesen Betrag nachweislich übersteigen, schuldet der Auftraggeber uns Ersatz des tatsächlich eingetretenen Schadens und der getätigten Aufwendungen.

III. Transport

1. BLS ist bei der Wahl des eingesetzten Transportmittels sowie des Transportweges grundsätzlich frei, es sei denn, es bestehen mit dem Auftraggeber verbindlich vereinbarte und in Textform getroffene Absprachen über Transportweg und -mittel.

2. Der Auftraggeber hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu beladen und sowohl für die vorschriftsmäßige Ladungssicherung als auch für eine ordnungsgemäße Beladung zu sorgen, es sei denn, wir haben durch die Nutzung der besonderen technischen Beschaffenheit unserer Transportmittel, insbesondere im Rahmen von Kran- bzw. Staplerarbeiten, die Verladepflicht übernommen. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den Absender oder Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Eine beförderungssichere Verladung oder die Entladung durch BLS erfolgt nur gegen angemessene Vergütung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unser Fahrpersonal und Frachtführer angewiesen sind, keine Hilfestellung bei Be- oder Entladevorgängen zu leisten, wenn dieses nicht zuvor mit dem Auftraggeber ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Leistet der eingesetzte Fahrer oder Frachtführer dennoch Hilfe oder Unterstützung, ist dies von BLS nicht geschuldet und wird er daher im Pflichtenkreis des Auftraggebers tätig. Schäden, die im Rahmen einer solchen Gefälligkeit entstehen, sind BLS nicht zuzurechnen.

3. Zusätzlich zu den vorstehenden Pflichten des Auftraggebers zu einer beförderungssicheren Ladung muss dieser sicherstellen, dass das oder die Transportgüter jeweils so verpackt beziehungsweise einzelne oder lose Teilstücke befestigt sind, dass sie bei einem ordnungsgemäßen und üblich verlaufenden Transport nicht beschädigt werden.

4. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber dafür, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere haftet der Auftraggeber dafür, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich haftet der Auftraggeber für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden, sowie Vermögensschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Auftragnehmers. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärung des Auftraggebers.

IV. Haftungsbeschränkungen

Wir weisen ausdrücklich auf die Haftungsbeschränkungen der nationalen ADSp sowie der CMR und die Haftungsregelungen für internationale Transporte hin. So gelten nach den ADSp die folgenden Beschränkungen:

Die ADSp 2017 weichen in Ziff. 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekannten Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen EUR je Schadensfall sowie 2,5 Millionen EUR je Schadensereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken.

Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 des Deutschen Handelsgesetzbuches (HGB).

V. Schlussbestimmungen

1. Für diese AGB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Baden-Baden. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Transportleistung zu erheben.

3. Sollten aus Vertrags-oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder sollten sie im Einzelfall unanwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. § 139 BGB ist insofern abbedungen.

 

 

Hier können Sie die oben genannten AGB als PDF-Dokument herunterladen:

BLS AGB

ADSp 2017